Satzung
des Quartettverein Bad Oeynhausen e. V.
32549 Bad Oeynhausen
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Quartettverein Bad Oeynhausen e. V.“, mit der Anschrift des jeweils 1. Vorsitzenden.
Er hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:
„Quartettverein Bad Oeynhausen e. V.“
§2
Zweck des Vereins
Der Quartettverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Quartettverein Bad Oeynhausen sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung der Chormusik.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hält der Verein regelmäßige Übungsstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich bei geeigneten Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Oeynhausen und soll für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Kultur) Verwendung finden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
§7
Der Verein ist konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§8
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus
a) singende Mitgliedern
b) fördernde Mitgliedern
Abs. 1 Erwerb der Mitgliedschaft
a)Singendes Mitglied kann jeder Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Mehrheit der geschäftsführende Vorstand, spätestens nach drei Übungsstunden, an denen der Bewerber teilgenommen hat.
b)Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebung des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Abs.2 Wahl- und Stimmrecht
Alle singenden Mitglieder des Vereins haben Wahl- und Stimmrecht
Abs.3 Pflichten der Mitglieder
Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, möglichst regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Etwaiges Fehlen sollte rechtzeitig gemeldet werden.
Abs.4 Ende der Mitgliedschaft
a)Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. In diesem Fall ist jedoch der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.
b)Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder den Satzungen zuwiderhandeln, können vom geschäftsführenden Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Ebenso kann dieser Ausschluss auch auf Mitglieder Anwendung finden, die dauernde Interessenlosigkeit zeigen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
§9
Beitrag
Jedes singende und fördernde Mitglied ist verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Über Beitragsfreiheit einzelner Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§10
Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
a) der Vorstand
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand arbeitete ehrenamtlich und ist verpflichtet, sich nach Kräften für das Wohl des Vereins und dessen Aufgabenstellung einzusetzen. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Der geschäftsführende Vorstand:
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne vom § 26 BGB besteht
aus dem 1. Vorsitzenden
und dem 1. Kassierer.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand:
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
2. Schriftführer
2. Kassierer
Ehrenvorsitzender
Beisitzer
Notenwarte.
Diese Aufstellung kann nach Belieben und Bedarf verändert werden. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Für den turnusmäßigen Wahl-Rhythmus zeichnet der 1. Schriftführer verantwortlich.
Entscheidungen in angemessenem Rahmen von nicht grundsätzlicher Bedeutung können vom geschäftsführenden Vorstand getroffen werden. Eine Entscheidung in diesem Sinne ist auch dann zulässig, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt, eine Versammlung nicht einberufen werden kann und der Bestand und das Ansehen des Vereins nicht in Frage gestellt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung seiner Amtsgeschäfte enthoben werden.
b) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich zu Anfang des Kalenderjahres durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder müssen zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.
Die Leitung dieser Versammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter.
Diese ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme vom Satzungsänderungen und Entlassung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Alle Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 11
Die laufenden Vereinsgeschäfte werden im Anschluss an die Proben erledigt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Sänger gefasst.
§12
Der Chorleiter
Der Chorleiter wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes gewählt.
Der musikalische Leiter bestimmt seinen Vertreter im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich, insbesondere für die Probenarbeit und das Aufstellen von Programmen für öffentliche Konzerte und Veranstaltungen.
Das Honorar für den Chorleiter wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
§13
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§14
Die vorstehende Satzung tritt unter Aufhebung der bisherigen Satzung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. Februar 1992 in Kraft.
Bad Oeynhausen, den 07. Februar 1992
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